Bei der Immobilienschenkung wird eine Immobilie, die in der Regel früher oder später eigentlich vererbt wird, im Voraus an eine andere Person übertragen. In vielen Fällen ergeben sich durch die hohen Freibeträge bei Schenkungen an Familienangehörige steuerliche Vorteile. Allerdings sollten Sie als bisheriger Immobilienbesitzer auf Aspekte wie ein mögliches Nießbrauchrecht achten, damit keine bösen Überraschungen im Alter drohen.
In der Regel wird eine Immobilienschenkung bei einem großen Vermögen, das auch aus Immobilien besteht, in Betracht gezogen. Der übliche Empfänger des Hauses oder der Wohnung ist ohnehin in der Erbfolge zu finden: es ist der Partner oder ein Kind. Die Freibeträge bei der Schenkung erlauben im Idealfall eine Steuerersparnis. Die Immobilie landet nicht in der Erbmasse, sondern wird bereits vorher weitergegeben.
Wer eine Immobilie übertragen möchte, sollte unbedingt einen Schenkungsvertrag anfertigen lassen, um alle Details schriftlich festzuhalten. Dafür ist ein Notar zuständig. Im Vertrag wird die Schenkung selbst erfasst sowie eventuelle Rechte und Pflichten beider Beteiligten. Ein klassischer Zusatz ist das sogenannte „Nießbrauchrecht", bei dem Sie weiterhin von Mieteinnahmen oder anderen Erträgen profitieren. Auch das lebenslange Wohnrecht für Sie ist eine Option, eine Immobilie zwar offiziell schon zu verschenken, aber sie trotzdem noch weiter zu nutzen. Dadurch sichern Sie Ihren Lebensort im Alter. Denken Sie außerdem an einen Rückübertragungsanspruch, der zum Beispiel dann greift, wenn der neue Eigentümer vor Ihnen ohne eigene Nachkommen verstirbt. In diesem Fall geht die Immobilie zurück in Ihren Besitz.
Wenn Sie Ihre Immobilie zu Lebzeiten an Ihren Ehepartner übertragen, ist dies in der Regel steuerfrei, sofern es sich um den gemeinsamen Lebensmittelpunkt handelt. Andernfalls ist eine Grenze von 500.000 Euro zu beachten. Bei Kindern (auch adoptierten oder Stiefkindern) gilt ein Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, bei Enkelkindern ein Wert von 200.000 Euro. Wer seine Immobilie an Fremde außerhalb der Familie übertragen möchte, sollte die Steuerfreigrenze von 20.000 Euro bedenken. Um diesen Betrag wird immerhin der Gesamtwert der Immobilie zur Berechnung der Schenkungssteuer gemindert.
Gut zu wissen: Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Das heißt, dass Sie in 20 Jahren Immobilien im Wert von 800.000 Euro steuerfrei Ihren Kindern vermachen können. Bei einer Schenkung mit Nießbrauch- oder Nutzungsrechten lässt sich die steuerliche Belastung zusätzlich senken.
Die Rechte und Pflichten rund um die Immobilienschenkung gehen schnell ins Detail und werden für Laien unübersichtlich. Damit Sie die richtigen Weichen stellen, wenden Sie sich gern an einen lokalen Profi wie FriendlyMakler Landshut. Wir geben Ihnen nicht nur wertvolle Tipps zur Immobilienschenkung, dem Vertrag und der möglichen Steuerersparnis; wir übernehmen auch wichtige Aspekte wie die Wertermittlung, die eine relevante Grundlage für den Prozess ist. Lassen Sie sich jetzt zunächst unverbindlich beraten.